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8. Der Rechtsverlust als Folge einer Obliegenheitsverletzung

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Entlastung und Rechtsverlust
This chapter is in the book Entlastung und Rechtsverlust
§8DerRechtsverlustalsFolgeeinerObliegenheitsverletzungAls Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass sich der in Rechtsprechung undSchrifttum weithin anerkannteVerlust bekannterund erkennbarer Ersatzan-sprüche nach erteilter Entlastungweder mit der Rechtsgeschäftslehrenoch mitdemVertrauensschutzbruchlos rechtfertigenlässt.Beide knüpfen nicht an dernatürlichenKenntnis des Geschäftsherrn an, weil für dieAuslegungdie objektiv-normativeErklärungsbedeutung der Entlastungmaßgeblich ist.Die Rechtsge-schäftslehrevermag denVerlust erkennbarer Ersatzansprüche nichtzubegrün-den, sondern führte nur zu einerBeweislastumkehr zugunsten des Geschäfts-führers.Der Vertrauensschutzverlangt eineVertrauensdisposition, so dass derRechtsverlust erst eintritt,wenn sich der Geschäftsführer tatsächlichauf dasAusbleiben der Inanspruchnahme eingerichtet hat.Hinsichtlich dem Geschäfts-herrn unbekannter,aberaus der Rechenschaft erkennbarer Ersatzansprüche lässtsich der Anspruchsausschluss beiKenntnis des Geschäftsführers über dasBe-stehen des Anspruchsnicht begründen, bei Gutgläubigkeit nur unter einersachlich nichtzurechtfertigenUmgehung dergesetzlichenWertungen beim de-klaratorischen negativenSchuldanerkenntnis.Die Stellungnahmen, die denAusschluss erkennbarer Ersatzansprüche nichtnur alsgegeben unterstellen, sondernauch argumentativ begründen, beruhendabeidurchwegaufdem Gedanken, der Geschäftsherr sei selbst schuld, weil er dieRechenschaft nicht hinreichendgeprüft habe, weshalb er für dieFolgen seinerNachlässigkeit einstehen müsse. Das deutetaufeinVerschuldensprinzip,dasichKenntnis und ErkennbarkeitvonErsatzansprüchen ohne weiteres alsFormen des»Verschuldens« begreifen lassen und in ähnlicherFormauch in §§ 122Abs.2, 311aAbs. 2Satz2BGBauftauchen.Bezogenaufdie vonder Entlastung betroffenenErsatzansprüche handeltessich dabei zwar nichtumein Verschulden im tech-nischenSinne, weil nicht dem Schuldner der Ansprüche, sondern umgekehrt demGläubiger angelastet wird, dass er Entlastungerteilt habe, obwohl er dieVerfeh-lungenkannteoder wenigstens hätte erkennen können. In diesem Sinne lässt sichder Rechtsverlust als einFall des»Verschuldensgegensich selbst«, d. h. alsFolgederVerletzung einer Obliegenheit begreifen. Sollen bloß erkennbareErsatzan-sprücheauch imFalle derBösgläubigkeit des Geschäftsführersausgeschlossensein, so ist derRückgriffaufdie Rechtsfigur einer Obliegenheit unausweichlich,weil weder die Rechtsgeschäftslehre noch derVertrauensschutzeine Haftungs-befreiungzurechtfertigenvermögen.Aber auch für die Entlastung innatürlicherKenntnisvonErsatzansprüchen ließe sich dieser Gedanke fruchtbar machen,wenngleich mit Blickaufdie bestehenderechtsgeschäftliche Lösungsmöglichkeit

§8DerRechtsverlustalsFolgeeinerObliegenheitsverletzungAls Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass sich der in Rechtsprechung undSchrifttum weithin anerkannteVerlust bekannterund erkennbarer Ersatzan-sprüche nach erteilter Entlastungweder mit der Rechtsgeschäftslehrenoch mitdemVertrauensschutzbruchlos rechtfertigenlässt.Beide knüpfen nicht an dernatürlichenKenntnis des Geschäftsherrn an, weil für dieAuslegungdie objektiv-normativeErklärungsbedeutung der Entlastungmaßgeblich ist.Die Rechtsge-schäftslehrevermag denVerlust erkennbarer Ersatzansprüche nichtzubegrün-den, sondern führte nur zu einerBeweislastumkehr zugunsten des Geschäfts-führers.Der Vertrauensschutzverlangt eineVertrauensdisposition, so dass derRechtsverlust erst eintritt,wenn sich der Geschäftsführer tatsächlichauf dasAusbleiben der Inanspruchnahme eingerichtet hat.Hinsichtlich dem Geschäfts-herrn unbekannter,aberaus der Rechenschaft erkennbarer Ersatzansprüche lässtsich der Anspruchsausschluss beiKenntnis des Geschäftsführers über dasBe-stehen des Anspruchsnicht begründen, bei Gutgläubigkeit nur unter einersachlich nichtzurechtfertigenUmgehung dergesetzlichenWertungen beim de-klaratorischen negativenSchuldanerkenntnis.Die Stellungnahmen, die denAusschluss erkennbarer Ersatzansprüche nichtnur alsgegeben unterstellen, sondernauch argumentativ begründen, beruhendabeidurchwegaufdem Gedanken, der Geschäftsherr sei selbst schuld, weil er dieRechenschaft nicht hinreichendgeprüft habe, weshalb er für dieFolgen seinerNachlässigkeit einstehen müsse. Das deutetaufeinVerschuldensprinzip,dasichKenntnis und ErkennbarkeitvonErsatzansprüchen ohne weiteres alsFormen des»Verschuldens« begreifen lassen und in ähnlicherFormauch in §§ 122Abs.2, 311aAbs. 2Satz2BGBauftauchen.Bezogenaufdie vonder Entlastung betroffenenErsatzansprüche handeltessich dabei zwar nichtumein Verschulden im tech-nischenSinne, weil nicht dem Schuldner der Ansprüche, sondern umgekehrt demGläubiger angelastet wird, dass er Entlastungerteilt habe, obwohl er dieVerfeh-lungenkannteoder wenigstens hätte erkennen können. In diesem Sinne lässt sichder Rechtsverlust als einFall des»Verschuldensgegensich selbst«, d. h. alsFolgederVerletzung einer Obliegenheit begreifen. Sollen bloß erkennbareErsatzan-sprücheauch imFalle derBösgläubigkeit des Geschäftsführersausgeschlossensein, so ist derRückgriffaufdie Rechtsfigur einer Obliegenheit unausweichlich,weil weder die Rechtsgeschäftslehre noch derVertrauensschutzeine Haftungs-befreiungzurechtfertigenvermögen.Aber auch für die Entlastung innatürlicherKenntnisvonErsatzansprüchen ließe sich dieser Gedanke fruchtbar machen,wenngleich mit Blickaufdie bestehenderechtsgeschäftliche Lösungsmöglichkeit
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