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§ 4 Die SEPA-Lastschriftverfahren – das europäische Projekt

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§4DieSEPA-LastschriftverfahrendaseuropäischeProjekt212123§ 4 Die SEPA-Lastschriftverfahren – das europäische Projekt I. Allgemeines§4DieSEPA-LastschriftverfahrendaseuropäischeProjektI.AllgemeinesUnter dem generellen Begriff der „SEPA-Lastschrift“ sind eigentlich zwei ver-schiedene Lastschriftverfahren zu verstehen, welche sich in wesentlichen Punkten ähneln, aber auch einigermaßen unterscheiden, und zwar: das SEPA-Basislast- schriftverfahren und das SEPA-Firmenlastschriftverfahren748. Das erste ist für Zah-lungsdienstnutzer geeignet, welche Verbraucher und das zweite, wie es schon die Bezeichnung nahe legt, für solche, die professionell agieren. Diese Einordnung be-zieht sich aber meistens nur auf die Zahlerseite, weil auf Zahlungsempfänger- seite regelmäßig sowieso ein Zahlungsdienstnutzer steht, welcher sich beim Ein-zug von Forderungen mittels Lastschrift nicht als Verbraucher betätigt. Das Besondere an den SEPA-Lastschriftverfahren für die hiesige Abhandlung be-steht darin, dass sie nicht nur national genutzt werden können, sondern auch und vor allem dem Zahlungsverkehr im einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum, der Single Euro Payments Area (SEPA), für Zahlungen in Euro zur Verfügung ste-hen. Im Wege einer SEPA-Lastschrift können also Zahlungsforderungen von alle Konten eingezogen, welche von Zahlungsdienstleister, die für solche Lastschriften i.S.v. Art. 8 VO 924/2009 erreichbar sind, innerhalb des einheitlichen Euro-Zah- lungsverkehrsraumes geführt werden749. Das bedeutet, dass die SEPA-Lastschrift- verfahren sowohl für Zahlungen in Euro Nutzung finden kann, welche innerhalb Deutschlands und Rumäniens abgewickelt werden, als auch für grenzüberschrei-tende Zahlungen zwischen Deutschland und Rumänien. Aus rechtlicher Perspektive impliziert dies zwei verschiedene Aspekte. Einerseits muss dasselbe Verfahren sowohl im Rahmen des deutschen, als auch des rumäni-schen Rechts eine kohärente juristische Einordnung erfahren. Die so erzielten Er-gebnisse werden sich inhaltlich angesichts der durch die ZDRL erfolgten Vollhar-monisierung750 des Zahlungsdienstrechts beim Inkasso- und Deckungsverhältnis nicht wesentlich unterscheiden. Hinsichtlich des Valutaverhältnisses, wo die all-gemeinen Vorschriften des Zivilrechts Anwendung finden, steht dies aber anders, so dass dort die Unterschiede, welche zwischen den zwei Rechtsordnungen beste-hen, hervorgehoben werden können. _____________748 Vgl. Hartmann, Bankrechtstag 2009, S. 66. 749 Vgl. Ellenberger in Bankrechts-Handbuch, § 58, Rn. 171. 750Casper in: MüKo BGB, Vor § 675c, Rn. 4; Schwintowski, Bankrecht, § 7, Rn. 15.

§4DieSEPA-LastschriftverfahrendaseuropäischeProjekt212123§ 4 Die SEPA-Lastschriftverfahren – das europäische Projekt I. Allgemeines§4DieSEPA-LastschriftverfahrendaseuropäischeProjektI.AllgemeinesUnter dem generellen Begriff der „SEPA-Lastschrift“ sind eigentlich zwei ver-schiedene Lastschriftverfahren zu verstehen, welche sich in wesentlichen Punkten ähneln, aber auch einigermaßen unterscheiden, und zwar: das SEPA-Basislast- schriftverfahren und das SEPA-Firmenlastschriftverfahren748. Das erste ist für Zah-lungsdienstnutzer geeignet, welche Verbraucher und das zweite, wie es schon die Bezeichnung nahe legt, für solche, die professionell agieren. Diese Einordnung be-zieht sich aber meistens nur auf die Zahlerseite, weil auf Zahlungsempfänger- seite regelmäßig sowieso ein Zahlungsdienstnutzer steht, welcher sich beim Ein-zug von Forderungen mittels Lastschrift nicht als Verbraucher betätigt. Das Besondere an den SEPA-Lastschriftverfahren für die hiesige Abhandlung be-steht darin, dass sie nicht nur national genutzt werden können, sondern auch und vor allem dem Zahlungsverkehr im einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum, der Single Euro Payments Area (SEPA), für Zahlungen in Euro zur Verfügung ste-hen. Im Wege einer SEPA-Lastschrift können also Zahlungsforderungen von alle Konten eingezogen, welche von Zahlungsdienstleister, die für solche Lastschriften i.S.v. Art. 8 VO 924/2009 erreichbar sind, innerhalb des einheitlichen Euro-Zah- lungsverkehrsraumes geführt werden749. Das bedeutet, dass die SEPA-Lastschrift- verfahren sowohl für Zahlungen in Euro Nutzung finden kann, welche innerhalb Deutschlands und Rumäniens abgewickelt werden, als auch für grenzüberschrei-tende Zahlungen zwischen Deutschland und Rumänien. Aus rechtlicher Perspektive impliziert dies zwei verschiedene Aspekte. Einerseits muss dasselbe Verfahren sowohl im Rahmen des deutschen, als auch des rumäni-schen Rechts eine kohärente juristische Einordnung erfahren. Die so erzielten Er-gebnisse werden sich inhaltlich angesichts der durch die ZDRL erfolgten Vollhar-monisierung750 des Zahlungsdienstrechts beim Inkasso- und Deckungsverhältnis nicht wesentlich unterscheiden. Hinsichtlich des Valutaverhältnisses, wo die all-gemeinen Vorschriften des Zivilrechts Anwendung finden, steht dies aber anders, so dass dort die Unterschiede, welche zwischen den zwei Rechtsordnungen beste-hen, hervorgehoben werden können. _____________748 Vgl. Hartmann, Bankrechtstag 2009, S. 66. 749 Vgl. Ellenberger in Bankrechts-Handbuch, § 58, Rn. 171. 750Casper in: MüKo BGB, Vor § 675c, Rn. 4; Schwintowski, Bankrecht, § 7, Rn. 15.
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