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F. Aus- und Absonderungsrechte

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F. Aus- und AbsonderungsrechteI. Aussonderungsrechte1. Kaution des MietersDie §§ 108ff. InsO regeln für das Dauerschuldverhältnis Miete allein die Fort-dauer der schuldrechtlichen Verpflichtungen des insolventen Vermieters zumMieter in dem über das Vermögen des Vermieters eröffneten Insolvenzverfah-rens. Für die Abwicklung eines vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereitsbeendeten Mietverhältnisses greifen indes die allgemeinen Regelungen der InsO.Im vorliegenden Fall548ging es darum, dass vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dasVermögen des Vermieters das Mietverhältnis beendet worden war. Der Vermieter hatte denKautionsbetrag entgegen § 551 Abs. 3 BGB nicht von seinem Vermögen getrennt angelegt. Indem Insolvenzverfahren machte die klagende Mieterin geltend, wegen des Kautionsbetrages einAussonderungsrecht gem. § 47 InsO zu haben. Damit ist die Mieterin auch mit ihrer Revisiongescheitert.Ausgangspunkt der Beurteilung, ob ein Aussonderungsrecht gem. § 47 InsO inAnspruch genommen werden kann, ist die haftungsrechtliche Zuordnung desumstrittenen Gegenstands.549Dabei kommt es, wie der IX. Zivilsenat im vor-liegenden Urteil feststellt, entscheidend darauf an, wem der fragliche Gegen-stand gehört. Maßgeblich sind dingliche Kriterien des Sachen- bzw. des Abtre-tungsrechts. Im vorliegenden Fall allerdings ging es um schuldrechtliche An-sprüche, für die der erkennende Senat eine den Normzweck beachtende,wertende Betrachtungsweise empfiehlt, mit der vom dinglichen Recht abwei-chende Vermögenszuordnungen begründet werden können.Allerdings schränkt der Senat diesewertende Betrachtungsweiseauf Treu-handverhältnisse ein, die nicht allein eine schuldrechtliche Beziehung aufwei-sen, sondern auch eine vollzogene dingliche Komponente haben. In der Tat liegtim Falle der Mieterkaution ein solches Treuhandverhältnis zwischen Mieter undVermieter vor. Dies ist allerdings nur dann in dem vomBGHvorausgesetztenSinne dinglich vollzogen, wenn Zahlungen auf ein vom eigenen Vermögen desTreuhänders getrennt gehaltenen Bankkonto erfolgen. Daher steht dem Mieter inder Insolvenz des Vermieters nur dann ein Aussonderungsrecht hinsichtlich dergeleisteten Kaution zu, wenn der Vermieter die Zahlung auf einem entsprechend548BGH, Urt. v. 20. 12. 2007IX ZR 132/06ZIP 2008, 469.549Häsemeyer, Insolvenzrecht, Rn. 2.30.

F. Aus- und AbsonderungsrechteI. Aussonderungsrechte1. Kaution des MietersDie §§ 108ff. InsO regeln für das Dauerschuldverhältnis Miete allein die Fort-dauer der schuldrechtlichen Verpflichtungen des insolventen Vermieters zumMieter in dem über das Vermögen des Vermieters eröffneten Insolvenzverfah-rens. Für die Abwicklung eines vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereitsbeendeten Mietverhältnisses greifen indes die allgemeinen Regelungen der InsO.Im vorliegenden Fall548ging es darum, dass vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dasVermögen des Vermieters das Mietverhältnis beendet worden war. Der Vermieter hatte denKautionsbetrag entgegen § 551 Abs. 3 BGB nicht von seinem Vermögen getrennt angelegt. Indem Insolvenzverfahren machte die klagende Mieterin geltend, wegen des Kautionsbetrages einAussonderungsrecht gem. § 47 InsO zu haben. Damit ist die Mieterin auch mit ihrer Revisiongescheitert.Ausgangspunkt der Beurteilung, ob ein Aussonderungsrecht gem. § 47 InsO inAnspruch genommen werden kann, ist die haftungsrechtliche Zuordnung desumstrittenen Gegenstands.549Dabei kommt es, wie der IX. Zivilsenat im vor-liegenden Urteil feststellt, entscheidend darauf an, wem der fragliche Gegen-stand gehört. Maßgeblich sind dingliche Kriterien des Sachen- bzw. des Abtre-tungsrechts. Im vorliegenden Fall allerdings ging es um schuldrechtliche An-sprüche, für die der erkennende Senat eine den Normzweck beachtende,wertende Betrachtungsweise empfiehlt, mit der vom dinglichen Recht abwei-chende Vermögenszuordnungen begründet werden können.Allerdings schränkt der Senat diesewertende Betrachtungsweiseauf Treu-handverhältnisse ein, die nicht allein eine schuldrechtliche Beziehung aufwei-sen, sondern auch eine vollzogene dingliche Komponente haben. In der Tat liegtim Falle der Mieterkaution ein solches Treuhandverhältnis zwischen Mieter undVermieter vor. Dies ist allerdings nur dann in dem vomBGHvorausgesetztenSinne dinglich vollzogen, wenn Zahlungen auf ein vom eigenen Vermögen desTreuhänders getrennt gehaltenen Bankkonto erfolgen. Daher steht dem Mieter inder Insolvenz des Vermieters nur dann ein Aussonderungsrecht hinsichtlich dergeleisteten Kaution zu, wenn der Vermieter die Zahlung auf einem entsprechend548BGH, Urt. v. 20. 12. 2007IX ZR 132/06ZIP 2008, 469.549Häsemeyer, Insolvenzrecht, Rn. 2.30.
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