Home Law Teil 4. FACHPLANUNG
Chapter
Licensed
Unlicensed Requires Authentication

Teil 4. FACHPLANUNG

Become an author with De Gruyter Brill
Praxiskommentar zur HOAI 2013
This chapter is in the book Praxiskommentar zur HOAI 2013
§ 49HOAIBinder/Theis 724 Regelung für Ingenieurbauwerke in § 44 Abs. 6, sodass auf die dortigen Ausführungen verwiesen wird.13Teil 4 FACHPLANUNG Abschnitt 1 TRAGWERKSPLANUNG § 49 Anwendungsbereich HOAI HOAI§ 49Binder/Theis(1) Leistungen der Tragwerksplanung sind die statische Fachplanung für die Objektplanung Gebäude und Ingenieurbauwerke. (2) Das Tragwerk bezeichnet das statische Gesamtsystem der miteinander ver-bundenen, lastabtragenden Konstruktionen, die für die Standsicherheit von Ge-bäuden, Ingenieurbauwerken und Traggerüsten bei Ingenieurbauwerken maßgeb-lich sind. Übersicht A. Anwendungsbereich ____ 1 I. Was ist ein Tragwerk i.S.d. HOAI? ____ 1 II. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers ____ 9 B. Gegenstand des Vertrages ____ 11 A. Anwendungsbereich I. Was ist ein Tragwerk i.S.d. HOAI? Die Leistungen der Tragwerksplanung umfassen die statische Fachplanung für die Objektplanung Gebäude und Ingenieurbauwerk, wobei zu den Gebäuden auch die zuge-hörigen baulichen Anlagen zählen.1In § 2 ist weder das Gebäude noch das Tragwerk definiert. Nach § 2 Nr. 1 ist ein Trag-werk ein Objekt. Der Begriff Tragwerk lässt sich nicht durch Ergänzung der Begriffsbe-stimmungen des § 2 ermitteln, sondern erfolgt durch Definition bei der Fachplanung in § 49 Abs. 2. § 2 definiert nur die für die HOAI maßgeblichen Begriffe, nicht jedoch den jeweiligen Vertragsgegenstand.2 Die HOAI nennt noch die Traggerüste, für die ein be-sonderer Honorartatbestand in § 50 Abs. 4 besteht. Nach DIN 4421 zählen zu den Tragge-rüsten auch die lotrechten Schalungen. Das Tragwerk bezeichnet das statische Gesamtsystem der miteinander verbunde-nen, lastabtragenden Haupttragkonstruktionen, die für die Standsicherheit von Ge- bäuden, Ingenieurbauwerken und Traggerüsten bei Ingenieurbauwerken maßgeblich sind. Die dem Tragwerk zugrunde liegende Planung bezieht sich auf die Teile der Baukon-struktionen von Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen sowie von Ingenieur-_____13 Vgl. dazu oben § 44 Rn 37ff. 1 Locher/Koeble/Frik/Koeble, § 49 Rn 2. 2 BGH, Urt. v. 12.1.2006 – VII ZR 2/04 – IBR 2006, 208. 1 2 34

§ 49HOAIBinder/Theis 724 Regelung für Ingenieurbauwerke in § 44 Abs. 6, sodass auf die dortigen Ausführungen verwiesen wird.13Teil 4 FACHPLANUNG Abschnitt 1 TRAGWERKSPLANUNG § 49 Anwendungsbereich HOAI HOAI§ 49Binder/Theis(1) Leistungen der Tragwerksplanung sind die statische Fachplanung für die Objektplanung Gebäude und Ingenieurbauwerke. (2) Das Tragwerk bezeichnet das statische Gesamtsystem der miteinander ver-bundenen, lastabtragenden Konstruktionen, die für die Standsicherheit von Ge-bäuden, Ingenieurbauwerken und Traggerüsten bei Ingenieurbauwerken maßgeb-lich sind. Übersicht A. Anwendungsbereich ____ 1 I. Was ist ein Tragwerk i.S.d. HOAI? ____ 1 II. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers ____ 9 B. Gegenstand des Vertrages ____ 11 A. Anwendungsbereich I. Was ist ein Tragwerk i.S.d. HOAI? Die Leistungen der Tragwerksplanung umfassen die statische Fachplanung für die Objektplanung Gebäude und Ingenieurbauwerk, wobei zu den Gebäuden auch die zuge-hörigen baulichen Anlagen zählen.1In § 2 ist weder das Gebäude noch das Tragwerk definiert. Nach § 2 Nr. 1 ist ein Trag-werk ein Objekt. Der Begriff Tragwerk lässt sich nicht durch Ergänzung der Begriffsbe-stimmungen des § 2 ermitteln, sondern erfolgt durch Definition bei der Fachplanung in § 49 Abs. 2. § 2 definiert nur die für die HOAI maßgeblichen Begriffe, nicht jedoch den jeweiligen Vertragsgegenstand.2 Die HOAI nennt noch die Traggerüste, für die ein be-sonderer Honorartatbestand in § 50 Abs. 4 besteht. Nach DIN 4421 zählen zu den Tragge-rüsten auch die lotrechten Schalungen. Das Tragwerk bezeichnet das statische Gesamtsystem der miteinander verbunde-nen, lastabtragenden Haupttragkonstruktionen, die für die Standsicherheit von Ge- bäuden, Ingenieurbauwerken und Traggerüsten bei Ingenieurbauwerken maßgeblich sind. Die dem Tragwerk zugrunde liegende Planung bezieht sich auf die Teile der Baukon-struktionen von Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen sowie von Ingenieur-_____13 Vgl. dazu oben § 44 Rn 37ff. 1 Locher/Koeble/Frik/Koeble, § 49 Rn 2. 2 BGH, Urt. v. 12.1.2006 – VII ZR 2/04 – IBR 2006, 208. 1 2 34
Downloaded on 18.9.2025 from https://www.degruyterbrill.com/document/doi/10.1515/9783110275308-010/html?licenseType=restricted&srsltid=AfmBOoq8peyFGXcbxDSEKls0sd1Et_ouQa7UQawxU34ZoCETA9VWYhOV
Scroll to top button