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Kapitel 4 Rechnungslegung und Bilanzierung der bAV

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A. Rechnungslegung nach deutschem Handelsrecht355Walddörferhttps://doi.org/10.1515/9783110275247-004 Kapitel 4 Rechnungslegung und Bilanzierung der bAV Kapitel 4 Rechnungslegung und BilanzierungA. Rechnungslegung nach deutschem HandelsrechtA. Rechnungslegung nach deutschem Handelsrecht https://doi.org/10.1515/9783110275247-004WalddörferIn der Rechnungslegung nach deutschem Handelsrecht werden in der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung nur Pensionsverpflichtungen erfasst, die vom Unternehmen unmittelbar erbracht werden (Direktzusage). Bedient sich das Un-ternehmen eines externen (mittelbaren) Durchführungsweges (Unterstützungs-kasse, Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung)1, findet regelmäßig keine Bilanzberührung statt. Dieser Umstand basiert auf dem Bilanzierungswahl-recht des Art. 28 Abs. 1 S. 2 EGHGB, nachdem für eine mittelbare Verpflichtung in keinem Fall eine Pensionsrückstellung gebildet werden muss. I. Einleitung Sagt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Leistungen der bAV im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG zu und erbringt er diese Leistungen im Versorgungsfall ohne die Einschaltung eines externen Versorgungsträgers (Unterstützungskasse, Pensions-fonds, Pensionskasse oder Direktversicherung), so spricht man arbeitsrechtlich von einer unmittelbaren Versorgungszusage oder auch Direktzusage.2 Es handelt sich dabei im Sinne der Rechnungslegung um ungewisse Verbindlichkeiten, für die nach § 249 Abs. 1 S. 1 HGB Rückstellungen, sog. Pensionsrückstellungen in der Bilanz des zusagenden Arbeitgebers zu bilden sind. Wurde die Zusage vor dem 1.1.1987 erteilt, darf nach Art. 28 Abs. 1 S. 1 EGHGB die Bildung einer Pensionsrückstellung unterbleiben (Wahlrecht). Das Handelsgesetzbuch verwendet für die zugesagten Leistungen unterschied-liche Begriffe. So wird in §§ 246 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 und 253 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 HGB der Begriff der Altersversorgungsverpflichtung verwendet, während in den §§ 266 Abs. 3 B.1. und 285 Nr. 24 HGB sowie Art. 28 Abs. 1 EGHGB auf Pensionsverpflich-tungen abgestellt wird. Beide Begriffe stimmen im handelsrechtlichen Sinne über-ein. Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Pensionsrückstellungen mit speziell für diesen Zweck gebildeten Vermögenswerten zu bedecken. Die Deckung kann durch das gewöhnliche Anlage- oder Umlaufvermögen (Betriebsvermögen) erfolgen. Gleichwohl sieht der Gesetzgeber die Möglichkeit der Bildung eines speziellen De-_____1Siehe zum Begriff Kap. 1 Rn. 344ff. 2Siehe Kap. 1 Rn. 365ff. 1 2 34
© 2020 Walter de Gruyter GmbH, Berlin/Munich/Boston

A. Rechnungslegung nach deutschem Handelsrecht355Walddörferhttps://doi.org/10.1515/9783110275247-004 Kapitel 4 Rechnungslegung und Bilanzierung der bAV Kapitel 4 Rechnungslegung und BilanzierungA. Rechnungslegung nach deutschem HandelsrechtA. Rechnungslegung nach deutschem Handelsrecht https://doi.org/10.1515/9783110275247-004WalddörferIn der Rechnungslegung nach deutschem Handelsrecht werden in der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung nur Pensionsverpflichtungen erfasst, die vom Unternehmen unmittelbar erbracht werden (Direktzusage). Bedient sich das Un-ternehmen eines externen (mittelbaren) Durchführungsweges (Unterstützungs-kasse, Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung)1, findet regelmäßig keine Bilanzberührung statt. Dieser Umstand basiert auf dem Bilanzierungswahl-recht des Art. 28 Abs. 1 S. 2 EGHGB, nachdem für eine mittelbare Verpflichtung in keinem Fall eine Pensionsrückstellung gebildet werden muss. I. Einleitung Sagt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Leistungen der bAV im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG zu und erbringt er diese Leistungen im Versorgungsfall ohne die Einschaltung eines externen Versorgungsträgers (Unterstützungskasse, Pensions-fonds, Pensionskasse oder Direktversicherung), so spricht man arbeitsrechtlich von einer unmittelbaren Versorgungszusage oder auch Direktzusage.2 Es handelt sich dabei im Sinne der Rechnungslegung um ungewisse Verbindlichkeiten, für die nach § 249 Abs. 1 S. 1 HGB Rückstellungen, sog. Pensionsrückstellungen in der Bilanz des zusagenden Arbeitgebers zu bilden sind. Wurde die Zusage vor dem 1.1.1987 erteilt, darf nach Art. 28 Abs. 1 S. 1 EGHGB die Bildung einer Pensionsrückstellung unterbleiben (Wahlrecht). Das Handelsgesetzbuch verwendet für die zugesagten Leistungen unterschied-liche Begriffe. So wird in §§ 246 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 und 253 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 HGB der Begriff der Altersversorgungsverpflichtung verwendet, während in den §§ 266 Abs. 3 B.1. und 285 Nr. 24 HGB sowie Art. 28 Abs. 1 EGHGB auf Pensionsverpflich-tungen abgestellt wird. Beide Begriffe stimmen im handelsrechtlichen Sinne über-ein. Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Pensionsrückstellungen mit speziell für diesen Zweck gebildeten Vermögenswerten zu bedecken. Die Deckung kann durch das gewöhnliche Anlage- oder Umlaufvermögen (Betriebsvermögen) erfolgen. Gleichwohl sieht der Gesetzgeber die Möglichkeit der Bildung eines speziellen De-_____1Siehe zum Begriff Kap. 1 Rn. 344ff. 2Siehe Kap. 1 Rn. 365ff. 1 2 34
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