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VIERTER TITEL Schöffengerichte

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Band 11 GVG; EGGVG
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VIERTER TITELSchöffengerichte§28Für die Verhandlung und Entscheidung der zur Zuständigkeit der Amtsgerich-te gehörenden Strafsachen werden, soweit nicht der Strafrichter entscheidet, beiden Amtsgerichten Schöffengerichte gebildet.SchrifttumAndorLaien in der Strafrechtspflege (2013);AngerDie Verfassungstreuepflicht der Schöffen NJW20083041; BörnerDie Ungleichheit des Schöffen – Der Garant der Unmittelbarkeit –, ZStW122(2010),157;ders.Die Beteiligung von Laienrichtern am Strafprozess als Erkenntnismittel einer funktionellen Theo-rie des Strafprozessrechts, StraFo2012434; Brusten/WestmeierWie wird man Schöffe? In: 1. DeutscherSchöffentag „Mehr Demokratie am Richtertisch“ (1992);Grabert-ZoebeSchöffen und Geschworene, EinLeitfaden für den Strafprozeß (1970);HillenkampZur Teilhabe des Laienrichters, FS Kaiser (1998) 1437;Meurer/RenningErgebnisse des Marburger Forschungsvorhabens zu Rechtswirklichkeit der Laienbeteili-gung an der Strafjustiz, in: 1. Deutscher Schöffentag „Mehr Demokratie am Richtertisch“ (1992);RenningDie Entscheidungsfindung durch Schöffen und Berufsrichter in rechtlicher und psychologischer Sicht(1993); Belehrungsliteratur für Laienrichter:SchulzSchöffenfibel 1954;WalterWas müssen, was sollenSchöffen wissen? In: 1. Deutscher Schöffentag „Mehr Demokratie am Richtertisch“ (1992); weiteres Schrift-tum s. Einl. I.EntstehungsgeschichteDas Schöffengericht war früher einziger Spruchkörper des Amtsgerichts. Nur aus-nahmsweise war im Verfahrensrecht geregelt, dass auch ohne Schöffen eine Hauptver-handlung durchgeführt werden konnte, so etwa nach § 311 Abs. 2 StPO oder § 3 Abs. 3EGStPO in der ursprünglichen Fassung. Erst durch die Emminger-Reform 1924 (s. § 24,1) trat neben das Schöffengericht der Einzelrichter in Strafsachen. Durch Art. II Nr. 6PräsVerfG wurde „Amtsrichter“ durch „Richter beim Amtsgericht“, und durch Art. 2Nr. 4 des 1. StVRG 1974 wurden die Worte „Richter beim Amtsgericht allein“ durch„Strafrichter“ ersetzt. Anders als der Wortlaut der Regelung dies vermuten lässt, wirdheute die überwiegende Anzahl an Strafsachen indessen nicht vom Schöffengericht,sondern vom Amtsrichter verhandelt.1Allgemeines zur Mitwirkung von Schöffen.Über die Bedeutung der Mitwir-kung von Schöffen im Allgemeinen und die Entwicklung der das Schöffenwesen be-treffenden Gesetzgebung vgl. ausführlich Einleitung J 35ff. m.w.N.2Der Vorbereitungder gewählten Schöffen (§ 42) auf ihre Aufgaben dienen – abgesehen von dem Vor§ 28 angeführten Schrifttum und regional von der Justizverwaltung veranstalteten In-formationsvorträgen – ein Merkblatt für Schöffen, das den Gewählten übersandt wird(§ 30, 10).1MK/Schuster1; vgl. auch den Bericht des BMJV, Strafrechtspflege in Deutschland (2019), S. 27.2Siehe zu Geschichte und Legitimation der Schöffenbeteiligung auch ausführlich SK/Degener4ff.Gittermann363https://doi.org/10.1515/9783110275049-0501
© 2022 Walter de Gruyter GmbH, Berlin/Boston

VIERTER TITELSchöffengerichte§28Für die Verhandlung und Entscheidung der zur Zuständigkeit der Amtsgerich-te gehörenden Strafsachen werden, soweit nicht der Strafrichter entscheidet, beiden Amtsgerichten Schöffengerichte gebildet.SchrifttumAndorLaien in der Strafrechtspflege (2013);AngerDie Verfassungstreuepflicht der Schöffen NJW20083041; BörnerDie Ungleichheit des Schöffen – Der Garant der Unmittelbarkeit –, ZStW122(2010),157;ders.Die Beteiligung von Laienrichtern am Strafprozess als Erkenntnismittel einer funktionellen Theo-rie des Strafprozessrechts, StraFo2012434; Brusten/WestmeierWie wird man Schöffe? In: 1. DeutscherSchöffentag „Mehr Demokratie am Richtertisch“ (1992);Grabert-ZoebeSchöffen und Geschworene, EinLeitfaden für den Strafprozeß (1970);HillenkampZur Teilhabe des Laienrichters, FS Kaiser (1998) 1437;Meurer/RenningErgebnisse des Marburger Forschungsvorhabens zu Rechtswirklichkeit der Laienbeteili-gung an der Strafjustiz, in: 1. Deutscher Schöffentag „Mehr Demokratie am Richtertisch“ (1992);RenningDie Entscheidungsfindung durch Schöffen und Berufsrichter in rechtlicher und psychologischer Sicht(1993); Belehrungsliteratur für Laienrichter:SchulzSchöffenfibel 1954;WalterWas müssen, was sollenSchöffen wissen? In: 1. Deutscher Schöffentag „Mehr Demokratie am Richtertisch“ (1992); weiteres Schrift-tum s. Einl. I.EntstehungsgeschichteDas Schöffengericht war früher einziger Spruchkörper des Amtsgerichts. Nur aus-nahmsweise war im Verfahrensrecht geregelt, dass auch ohne Schöffen eine Hauptver-handlung durchgeführt werden konnte, so etwa nach § 311 Abs. 2 StPO oder § 3 Abs. 3EGStPO in der ursprünglichen Fassung. Erst durch die Emminger-Reform 1924 (s. § 24,1) trat neben das Schöffengericht der Einzelrichter in Strafsachen. Durch Art. II Nr. 6PräsVerfG wurde „Amtsrichter“ durch „Richter beim Amtsgericht“, und durch Art. 2Nr. 4 des 1. StVRG 1974 wurden die Worte „Richter beim Amtsgericht allein“ durch„Strafrichter“ ersetzt. Anders als der Wortlaut der Regelung dies vermuten lässt, wirdheute die überwiegende Anzahl an Strafsachen indessen nicht vom Schöffengericht,sondern vom Amtsrichter verhandelt.1Allgemeines zur Mitwirkung von Schöffen.Über die Bedeutung der Mitwir-kung von Schöffen im Allgemeinen und die Entwicklung der das Schöffenwesen be-treffenden Gesetzgebung vgl. ausführlich Einleitung J 35ff. m.w.N.2Der Vorbereitungder gewählten Schöffen (§ 42) auf ihre Aufgaben dienen – abgesehen von dem Vor§ 28 angeführten Schrifttum und regional von der Justizverwaltung veranstalteten In-formationsvorträgen – ein Merkblatt für Schöffen, das den Gewählten übersandt wird(§ 30, 10).1MK/Schuster1; vgl. auch den Bericht des BMJV, Strafrechtspflege in Deutschland (2019), S. 27.2Siehe zu Geschichte und Legitimation der Schöffenbeteiligung auch ausführlich SK/Degener4ff.Gittermann363https://doi.org/10.1515/9783110275049-0501
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Chapters in this book

  1. Frontmatter I
  2. Die Bearbeiter der 27. Auflage V
  3. Vorwort VII
  4. Hinweise für die Benutzung des Löwe-Rosenberg IX
  5. Inhaltsverzeichnis XI
  6. Abkürzungsverzeichnis XIX
  7. Literaturverzeichnis LVII
  8. Gerichtsverfassungsgesetz
  9. Vorbemerkungen 1
  10. ERSTER TITEL Gerichtsbarkeit 4
  11. ZWEITER TITEL Allgemeine Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung 156
  12. DRITTER TITEL Amtsgerichte 290
  13. VIERTER TITEL Schöffengerichte 363
  14. FÜNFTER TITEL Landgerichte 538
  15. 5A. TITEL Strafvollstreckungskammern 649
  16. SECHSTER TITEL Schwurgerichte 671
  17. SIEBENTER TITEL Kammern für Handelssachen 671
  18. ACHTER TITEL Oberlandesgerichte 671
  19. NEUNTER TITEL Bundesgerichtshof 758
  20. 9A. TITEL Zuständigkeit für Wiederaufnahmeverfahren in Strafsachen 817
  21. ZEHNTER TITEL Staatsanwaltschaft 827
  22. ELFTER TITEL Geschäftsstelle 964
  23. ZWÖLFTER TITEL Zustellungs- und Vollstreckungsbeamte 970
  24. DREIZEHNTER TITEL Rechtshilfe 973
  25. VIERZEHNTER TITEL Öffentlichkeit und Sitzungspolizei 1009
  26. FÜNFZEHNTER TITEL Gerichtssprache 1274
  27. SECHZEHNTER TITEL Beratung und Abstimmung 1338
  28. SIEBZEHNTER TITEL Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren 1390
  29. Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
  30. Vorbemerkungen 1463
  31. ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften 1464
  32. ZWEITER ABSCHNITT Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen 1481
  33. DRITTER ABSCHNITT Anfechtung von Justizverwaltungsakten 1551
  34. VIERTER ABSCHNITT Kontaktsperre 1661
  35. FÜNFTER ABSCHNITT Insolvenzstatistik 1715
  36. SECHSTER ABSCHNITT Übergangsvorschriften 1715
  37. VERORDNUNG (EU) 2017/1939 DES RATES 1723
  38. Sachregister 1759
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