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§ 116. Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls

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Band 4/1 §§ 112-136a
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9. Abschnitt. Verhaftung und vorläufige Festnahme§ 116249Lind https://doi.org/10.1515/9783110274929-013 § 116 Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls § 116LindErstes Buch – Allgemeine Vorschriften9. Abschnitt. Verhaftung und vorläufige Festnahmehttps://doi.org/10.1515/9783110274929-013(1) 1Der Richter setzt den Vollzug eines Haftbefehls, der lediglich wegen Flucht- gefahr gerechtfertigt ist, aus, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Er-wartung hinreichend begründen, daß der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werden kann. 2In Betracht kommen namentlich 1. die Anweisung, sich zu bestimmten Zeiten bei dem Richter, der Strafverfol-gungsbehörde oder einer von ihnen bestimmten Dienststelle zu melden, 2. die Anweisung, den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Be-reich nicht ohne Erlaubnis des Richters oder der Strafverfolgungsbehörde zu verlassen, 3. die Anweisung, die Wohnung nur unter Aufsicht einer bestimmten Person zu verlassen, 4. die Leistung einer angemessenen Sicherheit durch den Beschuldigten oder einen anderen. (2) 1Der Richter kann auch den Vollzug eines Haftbefehls, der wegen Verdunke-lungsgefahr gerechtfertigt ist, aussetzen, wenn weniger einschneidende Maßnah-men die Erwartung hinreichend begründen, daß sie die Verdunkelungsgefahr er-heblich vermindern werden. 2In Betracht kommt namentlich die Anweisung, mit Mitbeschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen keine Verbindung aufzunehmen. (3) Der Richter kann den Vollzug eines Haftbefehls, der nach § 112a erlassen worden ist, aussetzen, wenn die Erwartung hinreichend begründet ist, daß der Beschuldigte bestimmte Anweisungen befolgen und daß dadurch der Zweck der Haft erreicht wird. (4) Der Richter ordnet in den Fällen der Absätze 1 bis 3 den Vollzug des Haftbe-fehls an, wenn 1. der Beschuldigte den ihm auferlegten Pflichten oder Beschränkungen gröblich zuwiderhandelt, 2. der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft, auf ordnungsmäßige Ladung ohne genügende Entschuldigung ausbleibt oder sich auf andere Weise zeigt, daß das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war, oder 3. neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung erforderlich machen. Schrifttum Albrecht/Arnold/Schädler Der hessische Modellversuch zur Anwendung der „elektronischen Fußfes-sel“, ZRP 2000 466; M. Amelung Sicherheitsleistung gem. § 116 StPO, StraFo 1997 300;Amendt Die Verfas-sungsmäßigkeit der strafprozessualen Sicherheitsleistungsvorschriften (§§ 116, 116a; 127a; 132 StPO) (1986); Banzer/Scherzberg Elektronische Fußfessel als Alternative? ZRP 2009 31; Barthe Untersuchungshaft, Rechts-kraft und § 116 StPO: Nach wie vor ungelöste Rechtsprobleme im geltenden Haftrecht? NStZ 2016 71; Dahs Im Banne der elektronischen Fußfessel, NJW 1999 3469; Fehn Aufhebung eines Haftverschonungsbeschlusses wegen neu hervorgetretener Umstände im Sinne von § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO, Kriminalistik 2008 257; FünfsinnDie elektronische Fußfessel in Hessen, FS Eisenberg (2009) 691; Fünfsinn/Kolz Gegenwärtige Nutzung und Anwendungsperspektiven der elektronischen Überwachung in Deutschland, StV 2016 191; Herrmann Neue Umstände i.S.v. § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO, StRR 2013 12; Hochmayr Elektronisch überwachter Hausarrest – Ge-genwart und Zukunft in Deutschland und Österreich, NStZ 2013 13; Hohlweck Sicherheitsleistung bei Ver-dunklungsgefahr, NStZ 1998 600; Jungfer Sicherheitsleistung zur Verminderung der Verdunkelungsgefahr? GedS Meyer (1990) 227; Mayer Modellprojekt elektronische Fußfessel (2004); Morgenstern Die Europäische Überwachungsanordnung – Überkomplexes Ungetüm oder sinnvolles Instrument zur Untersuchungshaft-vermeidung von Ausländern? ZIS 2014 216; Neuhaus Haftverschonungsauflagen und ihre Kontrolle, StV 1999340; Neuhaus Die Befristung der Haftverschonung: Stets unzulässiger Urlaub aus der Untersuchungshaft?
© 2019 Walter de Gruyter GmbH, Berlin/Munich/Boston

9. Abschnitt. Verhaftung und vorläufige Festnahme§ 116249Lind https://doi.org/10.1515/9783110274929-013 § 116 Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls § 116LindErstes Buch – Allgemeine Vorschriften9. Abschnitt. Verhaftung und vorläufige Festnahmehttps://doi.org/10.1515/9783110274929-013(1) 1Der Richter setzt den Vollzug eines Haftbefehls, der lediglich wegen Flucht- gefahr gerechtfertigt ist, aus, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Er-wartung hinreichend begründen, daß der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werden kann. 2In Betracht kommen namentlich 1. die Anweisung, sich zu bestimmten Zeiten bei dem Richter, der Strafverfol-gungsbehörde oder einer von ihnen bestimmten Dienststelle zu melden, 2. die Anweisung, den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Be-reich nicht ohne Erlaubnis des Richters oder der Strafverfolgungsbehörde zu verlassen, 3. die Anweisung, die Wohnung nur unter Aufsicht einer bestimmten Person zu verlassen, 4. die Leistung einer angemessenen Sicherheit durch den Beschuldigten oder einen anderen. (2) 1Der Richter kann auch den Vollzug eines Haftbefehls, der wegen Verdunke-lungsgefahr gerechtfertigt ist, aussetzen, wenn weniger einschneidende Maßnah-men die Erwartung hinreichend begründen, daß sie die Verdunkelungsgefahr er-heblich vermindern werden. 2In Betracht kommt namentlich die Anweisung, mit Mitbeschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen keine Verbindung aufzunehmen. (3) Der Richter kann den Vollzug eines Haftbefehls, der nach § 112a erlassen worden ist, aussetzen, wenn die Erwartung hinreichend begründet ist, daß der Beschuldigte bestimmte Anweisungen befolgen und daß dadurch der Zweck der Haft erreicht wird. (4) Der Richter ordnet in den Fällen der Absätze 1 bis 3 den Vollzug des Haftbe-fehls an, wenn 1. der Beschuldigte den ihm auferlegten Pflichten oder Beschränkungen gröblich zuwiderhandelt, 2. der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft, auf ordnungsmäßige Ladung ohne genügende Entschuldigung ausbleibt oder sich auf andere Weise zeigt, daß das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war, oder 3. neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung erforderlich machen. Schrifttum Albrecht/Arnold/Schädler Der hessische Modellversuch zur Anwendung der „elektronischen Fußfes-sel“, ZRP 2000 466; M. Amelung Sicherheitsleistung gem. § 116 StPO, StraFo 1997 300;Amendt Die Verfas-sungsmäßigkeit der strafprozessualen Sicherheitsleistungsvorschriften (§§ 116, 116a; 127a; 132 StPO) (1986); Banzer/Scherzberg Elektronische Fußfessel als Alternative? ZRP 2009 31; Barthe Untersuchungshaft, Rechts-kraft und § 116 StPO: Nach wie vor ungelöste Rechtsprobleme im geltenden Haftrecht? NStZ 2016 71; Dahs Im Banne der elektronischen Fußfessel, NJW 1999 3469; Fehn Aufhebung eines Haftverschonungsbeschlusses wegen neu hervorgetretener Umstände im Sinne von § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO, Kriminalistik 2008 257; FünfsinnDie elektronische Fußfessel in Hessen, FS Eisenberg (2009) 691; Fünfsinn/Kolz Gegenwärtige Nutzung und Anwendungsperspektiven der elektronischen Überwachung in Deutschland, StV 2016 191; Herrmann Neue Umstände i.S.v. § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO, StRR 2013 12; Hochmayr Elektronisch überwachter Hausarrest – Ge-genwart und Zukunft in Deutschland und Österreich, NStZ 2013 13; Hohlweck Sicherheitsleistung bei Ver-dunklungsgefahr, NStZ 1998 600; Jungfer Sicherheitsleistung zur Verminderung der Verdunkelungsgefahr? GedS Meyer (1990) 227; Mayer Modellprojekt elektronische Fußfessel (2004); Morgenstern Die Europäische Überwachungsanordnung – Überkomplexes Ungetüm oder sinnvolles Instrument zur Untersuchungshaft-vermeidung von Ausländern? ZIS 2014 216; Neuhaus Haftverschonungsauflagen und ihre Kontrolle, StV 1999340; Neuhaus Die Befristung der Haftverschonung: Stets unzulässiger Urlaub aus der Untersuchungshaft?
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Chapters in this book

  1. Frontmatter I
  2. Die Bearbeiter der 27. Auflage V
  3. Vorwort VII
  4. Hinweise für die Benutzung des Löwe-Rosenberg IX
  5. Inhaltsverzeichnis XI
  6. Abkürzungsverzeichnis XIII
  7. Literaturverzeichnis XLVII
  8. Strafprozessordnung
  9. ERSTES BUCH. Allgemeine Vorschriften (§§ 112–136a)
  10. NEUNTER ABSCHNITT. Verhaftung und vorläufige Festnahme
  11. Vorbemerkungen § 112 1
  12. § 112. Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe 54
  13. § 112a. Haftgrund der Wiederholungsgefahr 114
  14. § 113. Untersuchungshaft bei leichteren Taten 141
  15. § 114. Haftbefehl 145
  16. § 114a. Aushändigung des Haftbefehls; Übersetzung 166
  17. § 114b. Belehrung des verhafteten Beschuldigten 172
  18. § 114c. Benachrichtigung von Angehörigen 197
  19. § 114d. Mitteilungen an die Vollzugsanstalt 210
  20. § 114e. Übermittlung von Erkenntnissen durch die Vollzugsanstalt 216
  21. § 115. Vorführung vor den zuständigen Richter 222
  22. § 115a. Vorführung vor den Richter des nächsten Amtsgerichts 237
  23. § 116. Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls 249
  24. § 116a. Aussetzung gegen Sicherheitsleistung 278
  25. § 116b. Verhältnis von Untersuchungshaft zu anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen 287
  26. § 117. Haftprüfung 291
  27. § 118. Verfahren bei der Haftprüfung 310
  28. § 118a. Mündliche Verhandlung bei der Haftprüfung 318
  29. § 118b. Anwendung von Rechtsmittelvorschriften 331
  30. § 119. Haftgrundbezogene Beschränkungen während der Untersuchungshaft 333
  31. § 119a. Gerichtliche Entscheidung über eine Maßnahme der Vollzugsbehörde 392
  32. § 120. Aufhebung des Haftbefehls 405
  33. § 121. Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate 431
  34. § 122. Besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht 478
  35. § 122a. Höchstdauer der Untersuchungshaft bei Wiederholungsgefahr 502
  36. § 123. Aufhebung der Vollzugsaussetzung dienender Maßnahmen 508
  37. § 124. Verfall der geleisteten Sicherheit 520
  38. § 125. Zuständigkeit für den Erlass des Haftbefehls 537
  39. § 126. Zuständigkeit für weitere gerichtliche Entscheidungen 546
  40. § 126a. Einstweilige Unterbringung 563
  41. § 127. Vorläufige Festnahme 584
  42. § 127a. Absehen von der Anordnung oder Aufrechterhaltung der vorläufigen Festnahme 611
  43. § 127b. Vorläufige Festnahme und Haftbefehl bei beschleunigtem Verfahren 618
  44. § 128. Vorführung bei vorläufiger Festnahme 628
  45. § 129. Vorführung bei vorläufiger Festnahme nach Anklageerhebung 637
  46. § 130. Haftbefehl vor Stellung eines Strafantrags 641
  47. ABSCHNITT 9a: Weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung
  48. Vorbemerkungen 131: Weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung 646
  49. § 131. Ausschreibung zur Festnahme 656
  50. § 131a. Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung 668
  51. § 131b. Veröffentlichung von Abbildungen des Beschuldigten oder Zeugen 673
  52. § 131c. Anordnung und Bestätigung von Fahndungsmaßnahmen 676
  53. § 132. Sicherheitsleistung, Zustellungsbevollmächtigter 679
  54. ABSCHNITT 9b: Vorläufiges Berufsverbot
  55. Vorbemerkungen § 132a 690
  56. § 132a. Anordnung und Aufhebung eines vorläufigen Berufsverbots 691
  57. ZEHNTER ABSCHNITT Vernehmung des Beschuldigten
  58. Vorbemerkungen § 133 704
  59. § 133. Ladung 717
  60. § 134. Vorführung 728
  61. § 135. Sofortige Vernehmung 733
  62. § 136. Erste Vernehmung 737
  63. § 136a. Verbotene Vernehmungsmethoden; Beweisverwertungsverbote 812
  64. Sachregister 869
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