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Kapitel 9. Betriebspflicht, Konkurrenzschutz

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Praxishandbuch Gewerberaummiete
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A. Betriebspflicht681Weirich Kapitel 9 Betriebspflicht, Konkurrenzschutz Kapitel 9 Betriebspflicht, KonkurrenzschutzA. Betriebspflicht A. BetriebspflichtWeirichI. Bedeutung für die Praxis Ob ein Mietobjekt überhaupt oder jedenfalls während der üblichen Geschäftsöff-nungszeiten betrieben wird, stellt einen wesentlichen wertbildenden Faktor für die Gesamtimmobilie dar. Nicht nur im Rahmen von Spezialimmobilien (Einkaufszent-ren, Fachmarktzentren, Geschäftshäuser etc.), die auf einen einheitlichen Auftritt gegenüber potenziellen Besuchern angewiesen sind, ist eine einheitliche Öffnung bzw. die durchgehende Betreibung der verschiedenen Mietbereiche entscheidend. So wirkt es sich u.a. erheblich im Falle von Nachvermietungen anderer Mietbereiche in der Gewerbeimmobilie aus, wenn einzelne Mietobjekte nicht betrieben werden. Darüber hinaus schmälert ein nicht betriebenes Mietobjekt auch den Veräußerungs-erlös der Gesamtimmobilie. Werden einzelne Mietobjekte einer Gewerbeimmobilie gar nicht oder jedenfalls nicht während der vereinbarten Öffnungszeiten betrieben, besteht darüber hinaus die Gefahr, dass andere Mieter dies nachahmen und es zu einer Abwärtsspirale („trading down“) kommt. Daneben führt ein massierter Leerstand zu einem Vanda-lismusrisiko („broken windows“) für die Gewerbeimmobilie. Dieser durch längere Leerstände gesetzte Anreiz zum Vandalismus kann im Rahmen von Gebäudeversi-cherungen als Erhöhung der Sicherheitsrisiken bewertet werden, was zur Erhöhung der Versicherungsprämie führen kann.1Bei Spezialimmobilien (Einkaufszentren, Geschäftshäusern, Fachmarktzent-ren), aber auch im Rahmen von Immobilien-Standort-Gemeinschaften zusammen-gefassten Gewerbeimmobilien in abgegrenzten Innenstadtlagen besteht zudem die Gefahr des Verlustes der Attraktivität und Anziehungskraft. Wesenszug dieser Immobilien ist es, dass sich der Kunde auf einheitliche Öffnungs- und Betriebszei-ten aller Ladenlokale verlassen kann. Dies sind der entscheidende Standortvorteilund das Abgrenzungskriterium gegenüber Einzellagen in Innenstädten. Wird dies nicht gewährleistet, gehen Kundenfrequenzen zurück und Standorte in Spezialim-mobilien oder in Immobilien-Standort-Gemeinschaften sind für andere Mietpartner nicht mehr lukrativ. Diese Wirkungen verstärken sich noch, wenn ein Ankermieter oder „Zugpferd“ den Betrieb einstellt. _____1 OLG Hamm, Urt. v. 17.9.1997 – 20 U 31/97 –. 1 2 3

A. Betriebspflicht681Weirich Kapitel 9 Betriebspflicht, Konkurrenzschutz Kapitel 9 Betriebspflicht, KonkurrenzschutzA. Betriebspflicht A. BetriebspflichtWeirichI. Bedeutung für die Praxis Ob ein Mietobjekt überhaupt oder jedenfalls während der üblichen Geschäftsöff-nungszeiten betrieben wird, stellt einen wesentlichen wertbildenden Faktor für die Gesamtimmobilie dar. Nicht nur im Rahmen von Spezialimmobilien (Einkaufszent-ren, Fachmarktzentren, Geschäftshäuser etc.), die auf einen einheitlichen Auftritt gegenüber potenziellen Besuchern angewiesen sind, ist eine einheitliche Öffnung bzw. die durchgehende Betreibung der verschiedenen Mietbereiche entscheidend. So wirkt es sich u.a. erheblich im Falle von Nachvermietungen anderer Mietbereiche in der Gewerbeimmobilie aus, wenn einzelne Mietobjekte nicht betrieben werden. Darüber hinaus schmälert ein nicht betriebenes Mietobjekt auch den Veräußerungs-erlös der Gesamtimmobilie. Werden einzelne Mietobjekte einer Gewerbeimmobilie gar nicht oder jedenfalls nicht während der vereinbarten Öffnungszeiten betrieben, besteht darüber hinaus die Gefahr, dass andere Mieter dies nachahmen und es zu einer Abwärtsspirale („trading down“) kommt. Daneben führt ein massierter Leerstand zu einem Vanda-lismusrisiko („broken windows“) für die Gewerbeimmobilie. Dieser durch längere Leerstände gesetzte Anreiz zum Vandalismus kann im Rahmen von Gebäudeversi-cherungen als Erhöhung der Sicherheitsrisiken bewertet werden, was zur Erhöhung der Versicherungsprämie führen kann.1Bei Spezialimmobilien (Einkaufszentren, Geschäftshäusern, Fachmarktzent-ren), aber auch im Rahmen von Immobilien-Standort-Gemeinschaften zusammen-gefassten Gewerbeimmobilien in abgegrenzten Innenstadtlagen besteht zudem die Gefahr des Verlustes der Attraktivität und Anziehungskraft. Wesenszug dieser Immobilien ist es, dass sich der Kunde auf einheitliche Öffnungs- und Betriebszei-ten aller Ladenlokale verlassen kann. Dies sind der entscheidende Standortvorteilund das Abgrenzungskriterium gegenüber Einzellagen in Innenstädten. Wird dies nicht gewährleistet, gehen Kundenfrequenzen zurück und Standorte in Spezialim-mobilien oder in Immobilien-Standort-Gemeinschaften sind für andere Mietpartner nicht mehr lukrativ. Diese Wirkungen verstärken sich noch, wenn ein Ankermieter oder „Zugpferd“ den Betrieb einstellt. _____1 OLG Hamm, Urt. v. 17.9.1997 – 20 U 31/97 –. 1 2 3
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