Abstract
In this article, I try to show that the question of what the “first proposition” in Groundwork I is can be answered by textual evidence. At the end of paragraph 15 of GMS I, Kant recapitulates the “first proposition”. It is: “Eine Handlung aus Pflicht sondert den Einfluss der Neigung ganz ab.“ (“An action from duty puts aside entirely the influence of inclination.”). It is also shown that this “proposition” summarizes an important result of Kant’s argument in the preceding paragraphs 8–13 and is presupposed by the “second proposition” and by Kant’s whole argument in the paragraphs 14 and 15, which he recapitulates in the last sentence of paragraph 15.
I
Die Absätze 14 und 15 des ersten Teils von Kants Grundlegung zur Metaphysik der Sitten haben die Interpreten immer wieder herausgefordert. Absatz 14 beginnt mit „Der zweite Satz ist: […]“ (GMS, AA 04: 399.35)[1] und Absatz 15 mit „Den dritten Satz, als Folgerung aus beiden vorigen, würde ich so ausdrücken: […].“ (400.17 f.). Kant hat aber den vorausgesetzten „ersten Satz“ vorher nicht explizit formuliert oder zumindest nicht als solchen ausgewiesen. Wie lautet also der „erste Satz“?
Ob sich diese Frage beantworten lässt und wie sie ggf. zu beantworten ist, darüber besteht unter den Interpreten bislang keine Einigkeit.[2] Ich möchte im Folgenden aber zeigen, dass die Frage, wie der „erste Satz“ lautet, mit ziemlicher Sicherheit beantwortet werden kann. Kant hat nämlich, was sich leicht übersehen lässt, zumindest einen wesentlichen Teilgehalt des „ersten Satzes“ am Ende von Absatz 15 rekapituliert. Kant fasst dort zusammen, warum sich der „dritte Satz“ als Folgerung ergibt. Diese Begründung sieht folgendermaßen aus:
Nun soll eine Handlung aus Pflicht den Einfluss der Neigung, und mit ihr jeden Gegenstand des Willens ganz absondern, also bleibt nichts für den Willen übrig, was ihn bestimmen könne, als objectiv das Gesetz und subjectiv reine Achtung für dieses praktische Gesetz, mithin die Maxime […], einem solchen Gesetze, selbst bei Abbruch aller meiner Neigungen Folge zu leisten. (400.29–401.02; Hervorhebung von „also“ dort nicht, zitiert unter Auslassung der Anmerkung)
Nach dem schlussfolgernden „also“ wird zunächst der Kern des „dritten Satzes“ formuliert. Dem gehen die Bestimmungen von zwei Anforderungen voraus: (1.) Eine Handlung aus Pflicht soll den Einfluss der Neigung ganz absondern. (2.) Damit einhergehend soll eine Handlung aus Pflicht jeden Gegenstand des Willens absondern. Anforderung (2.) formuliert einen wesentlichen Teilgehalt des „zweiten Satzes“. Es liegt deshalb nahe anzunehmen, dass Anforderung (1.) zumindest einen wesentlichen Teilgehalt des „ersten Satzes“ formuliert. Danach lautet dieser „erste Satz“ oder ein wesentlicher Teil des „ersten Satzes“: „Eine Handlung aus Pflicht sondert den Einfluss der Neigung ganz ab.“ Das fasst auch sehr gut Wesentliches von Kants Behandlung des Pflichtbegriffs in den Absätzen 8–13 (397.01–399.34) zusammen, die der Formulierung des „zweiten Satzes“ zu Beginn von Absatz 14 vorausgeht, und trägt, wie ich zeigen möchte, zum Verständnis des „zweiten Satzes“ und der Absätze 14 und 15 bei.
Eine Schwierigkeit besteht darin, dass Kant in seiner Argumentation in den Absätzen 14 und 15, aber auch schon in den vorausgegangenen Absätzen 8–13 und im anschließenden Absatz 16 ein doppeltes Anliegen verfolgt: Einerseits will Kant herausstellen, dass ein Handeln aus Pflicht auf Bestimmungsgründen des Handelns beruht, die von (der Bestimmung durch) Neigungen völlig unabhängig und zu diesen different sind. Diese Bestimmungsgründe gehen folglich nicht auf Gegenstände zurück, die dem Handeln vorausliegen. Andererseits will Kant herausstellen, dass gerade in diesen Bestimmungsgründen die unbedingte Gutheit der Willensbestimmung liegt. In der Rekapitulation am Ende von Absatz 15 dominiert der erste Aspekt. Dessen Relevanz für das zweite Anliegen wird unmittelbar anschließend im Absatz 16 noch einmal herausgestellt. Die von mir angegebene Formulierung des „ersten Satzes“ ist daher möglicherweise um eine Formulierung des verbundenen Wertaspekts zu erweitern, etwa wie folgt: „Eine Handlung aus Pflicht sondert den Einfluss der Neigung ganz ab und hat dadurch allererst einen echten moralischen Wert.“[3] Ich werde noch auf die Frage zurückkommen, ob der „erste Satz“ entsprechend zu erweitern ist. Der Einfachheit halber gehe ich zunächst von der nichterweiterten Version des „ersten Satzes“ aus, wie er sich aus Kants Formulierung am Ende von Absatz 15 ergibt.
Um meine Interpretation abzusichern, dass „Eine Handlung aus Pflicht sondert den Einfluss der Neigung ganz ab“ der „erste Satz“ (oder zumindest ein wesentlicher Teil von diesem) ist, werde ich folgendermaßen vorgehen: Ich werde zunächst (II) auf die Frage eingehen, ob es plausibel ist, dass Kant es vergessen hat, den „ersten Satz“ explizit vor dem „zweiten“ zu formulieren.[4] In diesem Zusammenhang werde ich zeigen, dass der vorgeschlagene „erste Satz“ der Sache nach in den vorausgegangenen Absätzen 8–13 vorkommt und einen wesentlichen Ertrag aus Kants Argumentation in diesen Absätzen auf den Punkt bringt. Es gibt ja nur drei Möglichkeiten: (a.) Der „erste Satz“ kommt in den Absatz 14 vorausgehenden Absätzen, insbesondere in den Absätzen 8–13, wörtlich vor. (b.) Der „erste Satz“ kommt in den Absatz 14 vorausgehenden Absätzen, insbesondere in den Absätzen 8–13, zwar nicht wörtlich, aber der Sache nach vor. (c.) Der „erste Satz“ kommt in den Absatz 14 vorausgehenden Absätzen, insbesondere in den Absätzen 8–13, weder wörtlich noch der Sache nach vor. Diese letzte Möglichkeit wird von Interpretationen impliziert, die davon ausgehen, dass bereits der „erste Satz“ den Begriff der Achtung enthält. Mit solchen Interpretationen setze ich mich im dritten Abschnitt dieses Aufsatzes auseinander (III). Ich stelle dort insbesondere heraus, dass der „erste Satz“ nicht der Obersatz eines syllogistischen Schlusses mit dem „zweiten Satz“ als Untersatz und dem „dritten Satz“ als Schlusssatz ist. Das bedeutet aber, dass die Frage, inwiefern der „dritte Satz“ eine Folgerung aus den ersten beiden Sätzen ist, anders beantwortet werden muss. Dazu nehme ich die Argumentation näher in den Blick, die Kant im Zusammenhang der drei „Sätze“ entfaltet, und stelle die Beziehungen zu dem rekapitulierenden letzten Satz von Absatz 15 her. Es zeigt sich u. a., dass, wie dort angezeigt, der von mir angenommene „erste Satz“ vom „zweiten Satz“ vorausgesetzt wird (IV). Versuche, bestimmte vorausgegangene Sätze als den „ersten Satz“ zu identifizieren, verfehlen dagegen Kants Argumentation im Zusammenhang der drei „Sätze“, sodass auch Möglichkeit (a) ausscheidet (und deshalb nur noch die durch den von mir angenommenen „ersten Satz“ implizierte Möglichkeit [b] übrigbleibt). In einem weiteren Abschnitt (V) diskutiere ich die Frage, ob der vorgeschlagene „erste Satz“ zu erweitern ist oder nicht. Abschließend werte ich die in Abschnitt IV vorgenommene Analyse von Kants Argumentation aus, um allgemeiner zu zeigen, was Kant Folgerungen jenseits semantisch-deduktiver Argumente erlaubt (VI). Sofern sich das hier gewählte Programm erfolgreich durchführen lässt, dürfte der Anspruch dieses Aufsatzes gut abgesichert sein, dass der „erste Satz“ in Grundlegung I gefunden ist.
II
Für den hier vorgeschlagenen „ersten Satz“ spricht, (i) dass seine Formulierung von Kant selbst stammt und es gute Gründe gibt anzunehmen, dass Kant mit der Formulierung zumindest einen Teil des „ersten Satzes“ rekapituliert hat, (ii) dass die Formulierung sehr gut Wesentliches der vorausliegenden Absätze 8–13 auf den Punkt bringt und (iii) dass der so verstandene „erste Satz“ sehr gut zu den weiteren zwei „Sätzen“ und der mit den „Sätzen“ entfalteten Argumentation passt und vom „zweiten Satz“ vorausgesetzt wird. Dies werde ich im Folgenden näher einzulösen versuchen. Der vorgeschlagene „erste Satz“ würde also der Sache nach, aber nicht wörtlich in den Absätzen 8–13 vorkommen.
Aber ergibt sich daraus nicht ein gewichtiger Einwand gegen den vorgeschlagenen „ersten Satz“? Kann man ernsthaft annehmen, dass Kant es vergessen hat, den „ersten Satz“ ausdrücklich zu formulieren? Diesem Einwand muss man zugestehen, dass es zunächst einmal naheliegt anzunehmen, dass Kant dies nicht vergessen hat. Vermutlich gibt es niemanden, der die Grundlegung ernsthaft studiert und angesichts von „Der zweite Satz ist: […]“ und „Den dritten Satz, als Folgerung aus beiden vorigen, würde ich so ausdrücken: […]“ nicht im Text zurückgeht und nach dem „ersten Satz“ sucht. Andererseits muss man anerkennen, dass, auch dann, wenn sich der „erste Satz“ im vorangegangenen Text fände, eine Merkwürdigkeit vorliegt. Kant hat den „ersten Satz“ nicht als solchen identifiziert. Ein möglicher Kandidat drängt sich, wenn wir auf die Interpretationsgeschichte schauen, offensichtlich nicht gleichsam wie von selbst oder zweifelsfrei auf. Auch müssen mögliche Kandidaten den Test bestehen, sich in den argumentativen Zusammenhang von Absatz 14 und 15 einzufügen, ja möglichst zu diesem beizutragen. Wenn es einen vorausgehenden, von Kant formulierten Satz gibt, der diesen Test ähnlich gut erfüllt, wie der hier angenommene „erste Satz“, so wäre dem vorausgehenden Satz der Vorzug zu geben (man müsste sich aber auch zu der Frage verhalten, welchen Status der hier herausgestellte „Satz“ in dem rekapitulierenden Satz am Ende von Absatz 15 hat). Wenn es aber einen solchen vorausgehenden Satz nicht gibt, dann wird die ohnehin vorhandene Merkwürdigkeit dadurch nicht wirklich vergrößert, dass sich Kant auf einen Satz bezieht, der lediglich der Sache nach in den Absätzen 8–13 vorausgesetzt ist. „Eine Handlung aus Pflicht sondert den Einfluss der Neigung ganz ab“ ergibt sich klarer Weise aus den Absätzen 8–13, wie ich jetzt zeigen möchte.[5] Unplausibel wäre aber ein „erster Satz“, der nicht einmal von der Sache her im Vorausgegangen vorkommt (die oben erwähnte Möglichkeit [c]). Denn Kant setzt mit „Der zweite Satz ist: […]“ offensichtlich eine zuvor begonnene Argumentation fort. Entsprechend kann der „erste Satz“ nichts enthalten, was nicht schon im Vorausgegangen enthalten ist.
In den Absätzen 8–13 (vor allem 9–12) ist es ein leitendes Anliegen Kants zu unterscheiden, ob eine „pflichtmäße Handlung aus Pflicht oder aus selbstsüchtiger Absicht“ (397.18 f.) geschieht. Diese Unterscheidung ist nach Kant immer dann besonders schwierig zu treffen, wenn wir zu den Handlungen, zu denen wir verpflichtet sind, auch Neigung haben. Denn dann ist nicht klar zu erkennen, was die Bestimmungsgründe des Handelns sind. Deshalb konstruiert Kant zunächst zwei Beispielsituationen so, dass zu den pflichtmäßigen Handlungen, nämlich „sein Leben zu erhalten“ (397.33) und „[w]ohlthätig zu sein, wo man kann“ (398.08), nicht nur keine Neigungen bestehen, sondern die vorhandenen Neigungen einen sogar davon abhalten können, das zu tun, was man zu tun verpflichtet ist: nichts hält einen mehr am Leben, alles ist Beschwernis, man hat die starke Neigung, seinem Leben ein Ende zu setzen (398.02–07); Gram löscht alle Anteilnahme an anderer Leute Schicksal aus (398.20–27). Kant variiert dieses zweite Beispiel, indem er sich einen Menschen vorstellt, der eher unterkühlt und entsprechend nicht gerade zu Mitgefühl geneigt ist (398.27–36). Sofern trotzdem gehandelt wird, wie man zu handeln verpflichtet ist, ist der Einfluss der Neigung ausgeschlossen, dann handelt man wirklich „aus Pflicht“. Ganz anders stellt es sich dagegen dar, wenn man aus Neigung sein Leben erhält (397.34–398.02) oder aus Neigung hilft (398.08–20). Das dritte Beispiel, das sich auf die wenigstens indirekte Pflicht bezieht, „[s]eine eigene Glückseligkeit [zu] sichern“ (399.03), behandelt das Problem, dass die Befriedigung einer unmittelbaren Neigung dem längerfristigen Wohlergehen entgegensteht und das Ziel längerfristigen Wohlergehens situativ nicht durch Neigungen unterfüttert ist, die die unmittelbare Neigung aufzuwiegen vermöchten (399.13–21). Entsprechend würde ein Handeln, das dem längerfristigen Wohlergehen gegen die unmittelbare Neigung den Vorzug gibt, „aus Pflicht“ geschehen.
Es ist hier nicht der Ort, die Analyse der Beispiele zu vertiefen. Der für unseren Zusammenhang relevante Punkt ist, dass es Kant darum zu tun ist zu explizieren, was es heißt, aus Pflicht zu handeln, und die Gründe in den Blick zu bekommen, aus denen aus Pflicht gehandelt wird. Dabei ist die Blickrichtung, die es erlaubt, diese Gründe in den Blick zu bekommen, erst einmal die negative, die Perspektive der Abgrenzung von den Neigungen, der Absonderung des Einflusses von Neigungen aus den Gründen, durch die das Handeln bestimmt ist: „Eine Handlung aus Pflicht sondert den Einfluss der Neigung ganz ab.“ Dies heißt nicht, dass eine Handlung aus Pflicht nicht mit Neigungen erfolgen könnte, aber sie erfolgt nicht wegen der Neigungen oder aufgrund von diesen.
III
Kant hat den „dritten Satz“ „als Folgerung aus beiden vorigen“ Sätzen bezeichnet (400.17). Dies legt es nahe, den „ersten Satz“ als Obersatz eines Syllogismus zu verstehen, dessen Untersatz der „zweite Satz“ und dessen Konklusion der „dritte Satz“ ist.[6] Unter dieser Voraussetzung lässt sich der „erste Satz“ (auffälliger Weise aber nicht ganz einfach) rekonstruieren. Er würde aber völlig anders lauten als der von mir vorgeschlagene „erste Satz“.
Gegen eine Interpretation als Syllogismus spricht aber zunächst, dass Kant, wie oben schon zitiert, schreibt: „Den dritten Satz, als Folgerung aus beiden vorigen, würde ich so ausdrücken: […].“ (400.17 f.; Hervorhebung dort nicht). Eine solch vorsichtige, tentative Formulierung[7] verträgt sich nicht mit einem Syllogismus. Der Schlusssatz eines Syllogismus lässt solche Spielräume des Ausdrucks nicht zu. Des Weiteren bezieht sich Kants Vorsicht vor allem auf den Begriff, der in der Rekonstruktion der „Sätze“ als Syllogismus als Oberbegriff fungieren müsste, nämlich den Begriff der Achtung. Mit diesem Begriff versucht Kant das Problem zu lösen, das sich gerade aus dem ergibt, was er zuvor ausgeführt hat, nämlich dass ein Handeln „aus Pflicht“ eine Handlungsbestimmung unabhängig oder losgelöst von Neigungen voraussetzt. Das Problem besteht darin, dass ein von Neigungen unabhängiger Bestimmungsgrund für einen Handelnden, der eine sinnliche Antriebsstruktur besitzt, ohne die Vermittlung von Neigungen für diese Antriebsstruktur wirksam werden muss. Genau dies geschieht im Falle eines Handelns „aus Achtung fürs Gesetz“ (400.18 f.).
Für Kant ergibt sich der Rekurs auf die Achtung einerseits als Konsequenz („Folgerung“) aus den vorausgegangenen Kernbestimmungen eines Handelns „aus Pflicht“, andererseits ist er sich bewusst, dass er mit dieser Lösung begriffliches Neuland betreten muss, was immer heikel ist.[8] Dies ist auch der Grund, weshalb er im Anschluss an Absatz 16 die lange klärende und rechtfertigende Anmerkung zur „Achtung“ anfügt (401.17–40), die längste Anmerkung im gesamten Text der Grundlegung. Entsprechend ist es auch unplausibel, dass die Achtung als Oberbegriff in einem Obersatz fungiert, der einen Kern der vorausgegangenen Ausführungen in den Absätzen 8–13 so zwanglos auf den Punkt zu bringen scheint, dass der Autor Kant es vergessen kann, ihn explizit zu formulieren.
Die Achtung ist etwas, das in den Absätzen 8–13 noch gar nicht vorkam und das mit einer substantiellen und hochrelevanten Bestimmung einhergeht, für die argumentiert werden muss. Genau das tut Kant auch. Zugespitzt formuliert ist die Achtung vor dem Gesetz nicht die Voraussetzung, sondern das Ergebnis des Arguments. Dieses Argument führt Kant dann in den folgenden Absätzen 16 (401.03–16) und 17 (402.01–15) fort. Er arbeitet zunächst den unbedingten (moralischen) Wert eines Handelns weiter heraus, das aus Pflicht pflichtgemäß zu handeln versucht. Damit löst Kant das in Absatz 8 begonnene Programm ein, die Eigenart des „guten Willen“ mit Hilfe des Pflichtbegriffs genauer zu entfalten. Schließlich umreißt er das Gesetz, von dem sich der gute Wille leiten lässt. Dies spricht auch gegen eine Interpretation wie die von Schönecker, Wood (2002, 58–61), die davon ausgeht, dass Kant schon im „ersten Satz“ von Achtung spricht, auch wenn dieser „erste Satz“ nicht als Obersatz eines Syllogismus behandelt und die Folgebeziehung des „dritten Satzes“ schwächer verstanden wird.
Ein Einwand, die drei „Sätze“ als Syllogismus zu verstehen, ergibt sich auch aus dem letzten Satz von Absatz 15, wenn es zutrifft, dass dieser Satz wesentliche Teile des argumentativen Zusammenhangs zwischen den drei „Sätzen“ rekapituliert. Denn hier wird der „dritte Satz“ gefolgert („also“), ohne dass ein Syllogismus vorliegt. Doch rekapituliert der letzte Satz von Absatz 15 tatsächlich in dieser Weise und enthält er Teile des „ersten“ und „zweiten Satzes“?
IV
Kants Formulierungen des „zweiten Satzes“ und des „dritten Satzes“ lauten:
Der zweite Satz ist: eine Handlung aus Pflicht hat ihren moralischen Werth nicht in der Absicht, welche dadurch erreicht werden soll, sondern in der Maxime, nach der sie beschlossen wird, hängt also nicht von der Wirklichkeit des Gegenstandes der Handlung ab, sondern blos von dem Princip des Wollens, nach welchem die Handlung unangesehen aller Gegenstände des Begehrungsvermögens geschehen ist. (399.35–400.03; Hervorhebungen dort)
Den dritten Satz als Folgerung aus beiden vorigen würde ich so ausdrücken: Pflicht ist die Nothwendigkeit einer Handlung aus Achtung fürs Gesetz. (400.17–19; Hervorhebungen dort)
Kant hat in den Absätzen 8–13 mittels der Wahl und Analyse der Beispiele eine nähere Analyse der das Handeln aus Pflicht leitenden Willensbestimmung begonnen. Es ist der entscheidende Punkt der mit den „Sätzen“ entfalteten Argumentation, dass die Innenseite oder Innenstruktur eines Handelns aus Pflicht und gewissermaßen der „Ort“ des unbedingten Werts eines Handelns aus Pflicht näher aufgeschlüsselt werden. Die Analyse der leitenden Willensbestimmung setzt mit dem „ersten Satz“ negativ ein (Absonderung jeden Einflusses der Neigung) und wird im „zweiten“ und „dritten Satz“ zunehmend positiv bestimmt. Dabei ergeben sich die positiven Bestimmungen aus der Abgrenzung von dem, was für ein Handeln aus Pflicht auszuschließen ist.
Der Hauptpunkt, den Kant im „zweiten Satz“ macht, ist, dass der moralische Wert einer Handlung aus Pflicht in einer Willensbestimmung liegt, die unabhängig von den Gründen ist, aus denen man im Handeln einen äußeren, zu bewirkenden Gegenstand anstrebt. Entsprechend hat das, was Kant im „zweiten Satz“ heraushebt, zwei Seiten. Erstens eine positive Seite, auf der der Schwerpunkt des „Satzes“ liegt, die den unbedingten Wert eines Handelns aus Pflicht herausstellt und diesen dem inneren Prinzip der Willensbestimmung zuspricht. Zweitens eine negative Seite, die das Handeln aus Pflicht von einer Bestimmung des Begehrungsvermögens durch Gründe abgrenzt, die sich auf äußere, durch das Handeln zu realisierende Gegenstände beziehen bzw. von diesen herleiten.
Es ist aber wichtig zu beachten, dass Kant den positiven Gehalt aus dem Kontrast und der Abgrenzung vom negativen Gehalt entwickelt oder profiliert: „nicht in der Absicht […], sondern […]“, „[…] hängt nicht von der Wirklichkeit des Gegenstandes der Handlung ab, sondern bloß von […]“, „[…] Handlung, unangesehen aller Gegenstände des Begehrungsvermögens“. Die Abgrenzung und das, wovon abgegrenzt wird, sind also für den „zweiten Satz“, unbeschadet des Schwerpunkts auf dem, was durch die Abgrenzung affirmiert werden soll, durchaus wesentlich. Zugleich setzt der „zweite Satz“, wie auch die nachfolgende Argumentation für diesen (400.03–16) zeigt, die vorher erfolgte Abgrenzung eines Handelns aus Pflicht von einer Handlungsbestimmung aus Neigung voraus: Da eine Handlung aus Pflicht aus einem Grund erfolgt, der von den Gründen der Neigung völlig verschieden ist (Gehalt des „ersten Satzes“), kann sich der unbedingte („moralische“) Wert der Handlung nicht von äußeren Gegenständen herleiten, die durch die Handlung (als deren Absicht oder Zweck) realisiert werden sollen, sondern nur in einem inneren (im Willen selbst angesiedelten) Prinzip liegen, das bei einem Handeln aus Pflicht die Maxime des Willens bestimmt (Gehalt des „zweiten Satzes“).
Durch den Ausschluss einer Handlungsbestimmung durch Neigung fallen äußere Handlungsgegenstände und Zwecke als Handlungsgründe weg, da diese durch die Neigung vermittelt werden müssten. Die Handlungsbestimmung kann deshalb nicht durch eine „Triebfeder a posteriori“ (400.11 f.), sondern nur durch ein „Prinzip a priori“ (400.11) erfolgen. An die Stelle materieller Bestimmungsgründe tritt ein allein durch seine Form bestimmtes Prinzip des Willens. Diese Form ist durch Allgemeinheit und Notwendigkeit bzw. den Gesetzescharakter der Willensbestimmung gekennzeichnet.
Entsprechend hat Pflicht den Gehalt eines (allgemeinen und notwendigen) Gesetzes, das von einem Handelnden eine eigentümliche, von seiner sinnlichen Antriebsstruktur differente handlungsleitende Wertschätzung („Achtung“) fordert („dritter Satz“). Kant führt im Weiteren aus, dass Achtung weder Gegenständen der Neigung noch der Neigung selbst, sondern nur dem Gesetz entgegengebracht werden kann (400.03–29).
Da eine „Handlung aus Pflicht“ von einer Bestimmung durch Neigungen und jedem Bezug auf einen dem Willen äußerlichen Gegenstand ganz absieht, kann sie nur in der Achtung vor einem (inneren) Gesetz des Willens und damit in einem bestimmten Gehalt, der das Handeln leitenden Maxime bestehen. Dies ist der Kern der Argumentation, die von Kant durch die drei „Sätze“ geführt und die von ihm tatsächlich im letzten Satz von Absatz 15 rekapituliert wird.
Es ist das Spezifikum der mit den „drei Sätzen“ entfalteten Argumentation, dass die Innenseite der Willensbestimmung eines Handelns aus Pflicht entfaltet wird. Solche ausdrücklichen Bestimmungen der Innenseite der Willensbestimmung fehlen in dem, was Absatz 14 vorausgeht. Kant hat zwar verschiedentlich direkt oder indirekt den Wert eines Handelns aus Pflicht betont (397.25–27, 397.36, 399.26). Es ginge aber um eine Analyse, die gewissermaßen „in“ das Handeln aus Pflicht schaut. Deshalb sind Sätze, die Kant vor Absatz 14 formuliert hat, als mögliche Kandidaten für den „ersten Satz“ dem hier vorgeschlagenen, von Kant selbst stammenden, „ersten Satz“ unterlegen.
V
Ich habe eingangs die Möglichkeit in Betracht gezogen, dass der aus dem Ende von Absatz 15 stammende „erste Satz“ um eine Formulierung des verbundenen Wertaspekts zu erweitern ist. Der erste Satz hieße dann nicht „Eine Handlung aus Pflicht sondert den Einfluss der Neigung ganz ab“, sondern etwa „Eine Handlung aus Pflicht sondert den Einfluss der Neigung ganz ab und hat dadurch allererst einen echten moralischen Wert.“ Der Grund, eine solche Erweiterung in Betracht zu ziehen, war, dass der Satz am Ende von Absatz 15 den „zweiten Satz“ eindeutig verkürzt wiedergibt, wobei gerade der von Kant im „zweiten Satz“ betonte Wertaspekt wegfällt. Es war deshalb nicht von vornherein auszuschließen, dass Kant dort auch den „ersten Satz“ in einer um den Wertaspekt verkürzten Version wiedergibt.
Wenn wir aber den „ersten Satz“ in der erwogenen erweiterten Version mit dem „zweiten Satz“ zusammenhalten, so harmoniert dies mit dem „zweiten Satz“ nicht gut, weil Kant in diesem ja gerade durch Abgrenzung positiv herausstellt, dass dieser in der von Neigungen und vorausgesetzten Gegenständen des Wollens unabhängigen Willensbestimmung liegt. Der erweiterte „erste Satz“ würde, damit die Erweiterung wirklich begründet ist, das schon mitzudenken erfordern, was der „zweite Satz“ und die Argumentation für ihn erst explizit machen. Dagegen passt der „erste Satz“, so wie er am Ende von Absatz 15 formuliert ist, sehr gut zu dem zu Beginn von Absatz 14 formulierten „zweiten Satz“ und ergibt sich, wie gezeigt, argumentativ aus dem, was Kant in den Absätzen 8–13 gezeigt hat. Es besteht also aller Grund anzunehmen, dass der „erste Satz“ von Grundlegung I gefunden ist. Er lautet, wie von Kant am Ende von Absatz 15 formuliert: „Eine Handlung aus Pflicht sondert den Einfluss der Neigung ganz ab.“
VI
Für heutige Interpreten besteht die Versuchung, ein Verständnis von Begründung und Argumentation als semantisch-deduktive Herleitungen in Kants Text hineinzutragen. Wenn der „dritte Satz“ von Achtung spricht, dann sind wir heute geneigt anzunehmen, dass Achtung durch Vorausgegangenes semantisch „impliziert“ sein muss. Sätze sind aber im Verständnis Kants nicht primär syntaktisch wohlgeformte semantische Gebilde, sondern vor allem Urteile.[9] Zu diesen ist daher letztlich immer ein urteilendendes Subjekt hinzudenken, das diese Urteile trifft oder treffen muss.[10] Am einfachsten sind die Urteile nachzuvollziehen, wenn wir sie als Urteile verstehen, die wir als Handelnde treffen (müssen). Der „erste Satz“, den explizit zu formulieren, Kant zunächst vergessen hat, und die weiteren „Sätze“ sind Urteile, die wir treffen müssen, wenn wir uns klar machen, was es heißt, „aus Pflicht“ zu handeln.
Kant entfaltet, zu welchen weiteren Urteilen wir schrittweise genötigt sind. Dabei entwickelt er seine Argumentation durch den Ausschluss bestimmter Gründe und Orientierungen der einem Handeln aus Pflicht zugrundeliegenden Willensbestimmungen. Im Wege dieser Abgrenzungen kann er die Eigenart der zugrundeliegenden Willensbestimmungen schrittweise positiv fassen und schließlich als Ergebnis aus den vorausgegangenen Überlegungen festhalten, dass nur die Möglichkeit verbleibt, den Grund der Willensbestimmung einer Handlung aus Pflicht als Achtung für das Gesetz zu fassen. Dies stellt durchaus eine „Folgerung“ dar, aber eben nicht im Sinne einer semantisch-deduktiven Ableitung.
Die drei „Sätze“ entfalten eine substanzielle Argumentation im Wege einer urteilenden Reflexion auf die möglichen Gründe des Handelns im Ausgang vom „ersten Satz“: „Eine Handlung aus Pflicht sondert den Einfluss der Neigung ganz ab.“[11]
Literaturverzeichnis
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- Luigi Filieri: Sintesi e giudizio. Studio su Kant e Jakob Sigismund Beck. Pisa: Edizioni ETS, 2020. 342 Seiten. ISBN 978-884675869-9.
- Henry Allison: Kant’s Conception of Freedom: A Developmental and Critical Analysis. Cambridge: Cambridge University Press, 2020. 532 p. ISBN 978-1-107-14511-5
- Rudolf Meer: Der transzendentale Grundsatz der Vernunft: Funktion und Struktur des Anhangs zur Transzendentalen Dialektik der Kritik der reinen Vernunft. Berlin/Boston: Walter de Gruyter, 2019 [Kantstudien-Ergänzungshefte 207]. xii + 314 S. ISBN 978-3-11-062316-1.
- Dennis Vanden Auweele: Pessimism in Kant’s Ethics and Rational Religion. Lanham: Lexington Books, 2019. 221 Seiten. ISBN 9781498580397
- Rainer Enskat: Urteil und Erfahrung. Kants Theorie der Erfahrung. Tl. 1 u. 2. Göttingen: Vandenhoeck & Ruprecht, 2015 u. 2020. 295 u. 466 Seiten. ISBN: 978-3-525-23013-8 u. 978-3-525-30200-2
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